- Sie haben noch keine Artikel in Ihrem Warenkorb.
Informationsstand: 10. August 2026
PPWR 2026 im Onlinehandel: Was müssen Onlineshop-Händler beim EU-Versand beachten?
Die neue europäische Verpackungsverordnung PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation wird grundsätzlich ab dem 12. August 2026 angewendet. Sie betrifft zahlreiche Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte innerhalb der Europäischen Union bereitstellen.
Für deutsche Onlineshop-Händler ist insbesondere der grenzüberschreitende Versand an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung.
Wichtig vorab:
Die PPWR verbietet den Versand von Waren in andere EU-Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich.
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen können für den versendenden Händler jedoch zusätzliche Pflichten im jeweiligen Bestimmungsland entstehen. Ob und welche Pflichten bestehen, muss anhand der konkreten Lieferkette, des Empfängers und der betroffenen Verpackungen geprüft werden.
Die PPWR verbietet den Versand von Waren in andere EU-Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich.
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen können für den versendenden Händler jedoch zusätzliche Pflichten im jeweiligen Bestimmungsland entstehen. Ob und welche Pflichten bestehen, muss anhand der konkreten Lieferkette, des Empfängers und der betroffenen Verpackungen geprüft werden.
Unsere aktuelle Versandregelung Aufgrund der neuen Anforderungen der PPWR und der damit verbundenen Prüfung der Registrierungs-, EPR-, Melde- und gegebenenfalls Bevollmächtigtenpflichten bieten wir derzeit keinen Versand in die betreffenden EU-Mitgliedstaaten an.
Bestellungen sind aktuell ausschließlich zur Abholung vor Ort möglich.
Bestellungen sind aktuell ausschließlich zur Abholung vor Ort möglich.
Was ist die PPWR?
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Sie schafft einen unmittelbar geltenden europäischen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle und regelt unter anderem Anforderungen an Verpackungen sowie die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung.
Für Onlinehändler ist besonders wichtig, dass sich die verpackungsrechtliche Verantwortung nicht allein danach richtet, wo sich der Unternehmenssitz befindet.
Bei einer unmittelbaren grenzüberschreitenden Lieferung an einen Endabnehmer kann auch das Land relevant werden, in das die verpackte Ware geliefert wird.
Warum ist die PPWR für Onlineshops besonders wichtig?
Ein Onlineshop kann mit einer einzigen Bestellung Verpackungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereitstellen.
Beispiel: Bestellung aus Österreich Ein deutscher Onlineshop erhält eine Bestellung von einem Kunden in Österreich. Der Händler verpackt die Ware in Deutschland und versendet das Paket unmittelbar an den österreichischen Kunden.
Mit der Bestellung gelangt nicht nur das Produkt nach Österreich. Je nach Sendung können beispielsweise auch folgende Verpackungen dort bereitgestellt werden:
- Versandkarton oder Versandtasche,
- Füll- und Polstermaterial,
- Verkaufsverpackung des Produkts,
- Umverpackungen,
- weitere Bestandteile der Verpackung.
Für den Händler muss deshalb geprüft werden, welche Rolle er nach der PPWR für die jeweiligen Verpackungen übernimmt und welche Pflichten daraus im Bestimmungsland entstehen.
Entscheidend: Ist der Kunde Endabnehmer oder Wiederverkäufer?
Einer der wichtigsten Punkte für Onlineshop-Händler ist die Unterscheidung zwischen einem Endabnehmer und einem Unternehmen, das die Ware weiter auf dem Markt bereitstellt.
Die einfache Unterscheidung zwischen Privatkunde und Geschäftskunde reicht hierfür nicht aus.
Privatkunde
Eine Privatperson bestellt ein Produkt für den eigenen Gebrauch.
Die Ware wird nicht weiterverkauft.
→ typischer Fall eines EndabnehmersB2B zur Eigennutzung
Ein Unternehmen bestellt ein Produkt und verwendet dieses im eigenen Betrieb.
Die Ware wird nicht in der gelieferten Form weiter auf dem Markt bereitgestellt.
→ auch ein Unternehmen kann Endabnehmer seinB2B-Wiederverkäufer
Ein Händler kauft Produkte ein, um diese anschließend in der gelieferten Form weiterzuverkaufen.
→ grundsätzlich andere Einordnung möglichFall 1: EU-Versand an einen Privatkunden
Beispiel Ein deutscher Onlineshop verkauft einen Artikel unmittelbar an eine Privatperson in Frankreich.
Die Privatperson kauft den Artikel für den eigenen Gebrauch und stellt ihn nicht weiter auf dem Markt bereit.
Damit liegt grundsätzlich eine unmittelbare Lieferung an einen Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat vor.
Der deutsche Händler muss deshalb prüfen, ob er für die betroffenen Verpackungen in Frankreich als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung gilt.
Daraus können insbesondere folgende Pflichten entstehen:
- Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland,
- Teilnahme an einem System der erweiterten Herstellerverantwortung,
- Erfassung der relevanten Verpackungsmengen,
- Abgabe vorgeschriebener Mengenmeldungen,
- Zahlung entsprechender Beiträge,
- Erfüllung weiterer nationaler Anforderungen,
- gegebenenfalls Bestellung eines Bevollmächtigten.
Für Shopbetreiber besonders wichtig:
Eine in Deutschland bestehende Registrierung oder Systembeteiligung bedeutet nicht automatisch, dass damit sämtliche verpackungsrechtlichen Pflichten in anderen EU-Mitgliedstaaten erfüllt sind.
Eine in Deutschland bestehende Registrierung oder Systembeteiligung bedeutet nicht automatisch, dass damit sämtliche verpackungsrechtlichen Pflichten in anderen EU-Mitgliedstaaten erfüllt sind.
Fall 2: B2B-Kunde verwendet die Ware selbst
Beispiel Eine Firma in Italien bestellt einen Artikel bei einem deutschen Onlineshop und verwendet diesen anschließend im eigenen Unternehmen.
Die italienische Firma ist zwar ein Geschäftskunde, sie verkauft den gelieferten Artikel jedoch nicht in der erhaltenen Form weiter.
Ein solcher gewerblicher Kunde kann deshalb im Sinne der PPWR ebenfalls ein Endabnehmer sein.
Achtung bei B2B-Bestellungen:
Eine Firmenanschrift, ein Gewerbenachweis oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer belegt für sich allein nicht, dass der Kunde kein Endabnehmer ist.
Entscheidend ist die konkrete Rolle des Empfängers innerhalb der Lieferkette.
Eine Firmenanschrift, ein Gewerbenachweis oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer belegt für sich allein nicht, dass der Kunde kein Endabnehmer ist.
Entscheidend ist die konkrete Rolle des Empfängers innerhalb der Lieferkette.
Fall 3: Verkauf an einen Wiederverkäufer
Beispiel Ein deutscher Groß- oder Onlinehändler liefert verpackte Produkte an einen Fachhändler in Österreich. Der österreichische Händler kauft diese Waren mit dem Ziel, sie in der gelieferten Form an seine eigenen Kunden weiterzuverkaufen.
Der österreichische Händler ist in diesem Beispiel grundsätzlich nicht der Endabnehmer der weiterverkauften Produkte.
Die rechtliche Bewertung kann deshalb anders ausfallen als bei einer unmittelbaren Lieferung an einen privaten oder gewerblichen Endabnehmer.
Allerdings sollten hierbei die konkrete Lieferkette sowie die einzelnen Verpackungsebenen separat geprüft werden.
Praxisempfehlung:
Ein Geschäftskunde sollte nicht allein aufgrund seines B2B-Status automatisch als Wiederverkäufer behandelt werden. Wenn die Unterscheidung für die verpackungsrechtliche Einordnung relevant ist, sollte der tatsächliche Wiederverkaufszweck nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ein Geschäftskunde sollte nicht allein aufgrund seines B2B-Status automatisch als Wiederverkäufer behandelt werden. Wenn die Unterscheidung für die verpackungsrechtliche Einordnung relevant ist, sollte der tatsächliche Wiederverkaufszweck nachvollziehbar dokumentiert werden.
B2C und B2B im direkten Vergleich
| Empfänger | Typischer Fall | Einordnung | Was sollte der Händler tun? |
|---|---|---|---|
| Privatkunde | Kunde bestellt das Produkt für den eigenen Gebrauch. | Typischerweise Endabnehmer | PPWR- und EPR-Pflichten im Zielland prüfen. |
| B2B zur Eigennutzung | Unternehmen verwendet die Ware selbst. | Kann gewerblicher Endabnehmer sein | Nicht automatisch als Ausnahme behandeln. Pflichten im Zielland prüfen. |
| B2B-Wiederverkäufer | Unternehmen kauft die Ware zum Weiterverkauf in der gelieferten Form. | Grundsätzlich kein Endabnehmer dieser Ware | Lieferkette und Verpackungsebenen gesondert prüfen. |
Was sollte ein Onlineshop-Händler jetzt konkret prüfen?
Wer weiterhin in andere EU-Mitgliedstaaten versenden möchte, sollte strukturiert vorgehen und jedes tatsächlich genutzte Lieferland einzeln betrachten.
1
EU-Lieferländer festlegen
Prüfe zunächst, welche EU-Mitgliedstaaten tatsächlich beliefert werden sollen. Nicht benötigte Lieferländer können im Onlineshop deaktiviert werden.
2
Kundengruppen bestimmen
Prüfe, ob du Privatkunden, gewerbliche Endabnehmer, Wiederverkäufer oder mehrere dieser Gruppen belieferst.
3
Verpackungen erfassen
Ermittle, welche Versand-, Verkaufs-, Gruppen- und sonstigen Verpackungen mit deinen Lieferungen in das jeweilige Land gelangen.
4
Eigene Rolle nach der PPWR bestimmen
Prüfe für jede relevante Verpackung und Lieferkette, ob du insbesondere als Erzeuger, Hersteller oder Vertreiber tätig wirst.
5
Registrierung im jeweiligen Zielland prüfen
Wenn du im jeweiligen Mitgliedstaat als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung giltst, muss geprüft werden, welche Registrierung erforderlich ist.
6
EPR-System und Mengenmeldungen klären
Prüfe, welche Systembeteiligungs-, Finanzierungs-, Dokumentations- und Meldepflichten im jeweiligen Mitgliedstaat bestehen.
7
Bevollmächtigtenpflicht prüfen
Nach dem derzeit geltenden Wortlaut der PPWR ist bei bestimmten grenzüberschreitenden Direktlieferungen die Bestellung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat vorgesehen.
8
Shopkonfiguration anpassen
Lieferländer sollten nur in dem Umfang angeboten werden, in dem die für das konkrete Geschäftsmodell erforderlichen verpackungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft und umgesetzt sind.
Welche Verpackungen können für einen Onlineshop relevant sein?
| Verpackungsart | Beispiel aus dem Onlinehandel |
|---|---|
| E-Commerce- bzw. Transportverpackung | Versandkarton, Versandtasche oder Versandumschlag für die Lieferung an den Kunden. |
| Füll- und Schutzmaterial | Papierpolster, Schutzmaterial oder andere Bestandteile der Versandverpackung. |
| Verkaufsverpackung | Produktkarton oder sonstige Verpackung, die gemeinsam mit dem Produkt verkauft wird. |
| Gruppen- oder Umverpackung | Verpackung, in der mehrere Verkaufseinheiten zusammengefasst werden. |
Warum reicht eine deutsche Registrierung nicht automatisch für die gesamte EU?
Die PPWR gilt zwar unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die erweiterte Herstellerverantwortung und die hierzu erforderlichen Registrierungen werden jedoch weiterhin mitgliedstaatenbezogen umgesetzt.
Vereinfachtes Beispiel Ein deutscher Onlineshop möchte unmittelbar an Endabnehmer in Österreich, Frankreich und Italien liefern.
Der Händler muss für jedes dieser Länder prüfen, ob und in welchem Umfang er dort registrierungs-, systembeteiligungs-, melde- oder bevollmächtigungspflichtig ist.
Der Händler muss für jedes dieser Länder prüfen, ob und in welchem Umfang er dort registrierungs-, systembeteiligungs-, melde- oder bevollmächtigungspflichtig ist.
Eine deutsche Registrierung sollte deshalb nicht als pauschaler Nachweis dafür angesehen werden, dass sämtliche Anforderungen anderer EU-Mitgliedstaaten erfüllt sind.
Was gilt für kleine Onlineshops?
Auch kleinere Händler sollten die PPWR prüfen.
Die PPWR sieht für bestimmte geringe Verpackungsmengen vereinfachte Berichtspflichten vor. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine allgemeine Befreiung von allen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.
Deshalb wichtig:
Nicht allein aufgrund weniger Bestellungen, geringer Umsätze oder geringer Verpackungsmengen davon ausgehen, dass für den eigenen Shop keine Pflichten bestehen.
Nicht allein aufgrund weniger Bestellungen, geringer Umsätze oder geringer Verpackungsmengen davon ausgehen, dass für den eigenen Shop keine Pflichten bestehen.
Was sollte ich tun, wenn die Anforderungen eines Landes noch ungeklärt sind?
Ist für ein bestimmtes EU-Lieferland noch nicht geklärt, ob alle erforderlichen verpackungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sollte der Händler vor Aufnahme des Versands eine konkrete Prüfung durchführen.
Eine mögliche organisatorische Lösung besteht darin, das betreffende Land vorübergehend nicht als Versandland im Checkout anzubieten.
Praxisbeispiel:
Ein deutscher Onlineshop möchte nach Frankreich liefern. Registrierung, EPR-System und die mögliche Bevollmächtigtenpflicht sind jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Der Händler kann Frankreich zunächst als Versandland deaktivieren und erst wieder freischalten, nachdem die für sein Geschäftsmodell erforderlichen Voraussetzungen geprüft und umgesetzt wurden.
Ein deutscher Onlineshop möchte nach Frankreich liefern. Registrierung, EPR-System und die mögliche Bevollmächtigtenpflicht sind jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Der Händler kann Frankreich zunächst als Versandland deaktivieren und erst wieder freischalten, nachdem die für sein Geschäftsmodell erforderlichen Voraussetzungen geprüft und umgesetzt wurden.
Kann ein Onlineshop stattdessen nur Abholung anbieten?
Ein Händler ist nicht verpflichtet, sämtliche EU-Mitgliedstaaten als Versandländer anzubieten.
Wenn die organisatorische oder wirtschaftliche Umsetzung der Anforderungen für den grenzüberschreitenden Versand derzeit nicht möglich ist, kann der Händler sein eigenes Versandangebot entsprechend beschränken.
Dabei sollte jedoch nicht behauptet werden, die PPWR verbiete den Versand grundsätzlich.
Unsere Entscheidung Wir haben uns aufgrund der mit der PPWR verbundenen verpackungsrechtlichen Anforderungen und der erforderlichen Prüfung der Verpflichtungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten dazu entschieden, derzeit keinen entsprechenden grenzüberschreitenden Versand anzubieten.
Bestellungen sind aktuell ausschließlich zur Abholung vor Ort möglich.
Bestellungen sind aktuell ausschließlich zur Abholung vor Ort möglich.
Checkliste für Onlineshop-Händler
Vor dem EU-Versand prüfen
- Welche EU-Länder möchte ich tatsächlich beliefern?
- Liefere ich an Privatkunden, gewerbliche Endabnehmer oder Wiederverkäufer?
- Welche Verpackungen gelangen mit meinen Produkten in das jeweilige Zielland?
- Welche Rolle habe ich für die jeweilige Verpackung nach der PPWR?
- Bin ich im Zielland registrierungspflichtig?
- Ist eine Beteiligung an einem EPR- bzw. Verwertungssystem erforderlich?
- Welche Mengen müssen erfasst und gemeldet werden?
- Welche Beiträge oder Gebühren fallen an?
- Ist ein Bevollmächtigter erforderlich?
- Gibt es zusätzliche nationale Vorschriften, die berücksichtigt werden müssen?
- Kann mein Warenwirtschafts- oder Shopsystem Verpackungsmengen nach Ländern getrennt erfassen?
- Sind nur die tatsächlich vorbereiteten Lieferländer im Checkout freigeschaltet?
PPWR für Onlineshops kurz zusammengefasst
1. Die PPWR verbietet den Versand innerhalb der EU nicht grundsätzlich.
2. Bei unmittelbaren Lieferungen an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten können zusätzliche Pflichten entstehen.
3. Ein Endabnehmer kann sowohl Privatperson als auch Unternehmen sein.
4. B2B bedeutet deshalb nicht automatisch, dass keine verpackungsrechtlichen Pflichten bestehen.
5. Bei echten Wiederverkäufern kann die rechtliche Einordnung anders ausfallen.
6. Die konkrete Verantwortung muss für Lieferland, Lieferkette und Verpackung geprüft werden.
7. Solange die erforderlichen Voraussetzungen für ein Lieferland nicht geklärt sind, kann der Versand für dieses Land organisatorisch ausgesetzt werden.
8. In unserem Fall bieten wir derzeit ausschließlich Abholung vor Ort an.
Rechtlicher Hinweis und Haftungshinweis
Die auf dieser Seite bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen und unverbindlichen Information über die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) und mögliche Auswirkungen auf den Onlinehandel.
Die Informationen stellen insbesondere keine Rechtsberatung, keine steuerliche Beratung und keine verbindliche Beurteilung eines konkreten Geschäftsmodells, einer bestimmten Lieferkette oder eines einzelnen Versandvorgangs dar.
Ob und in welchem Umfang ein Unternehmen nach der PPWR oder ergänzenden nationalen Vorschriften verpflichtet ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Maßgeblich können insbesondere der Sitz der beteiligten Unternehmen, das Bestimmungsland, die konkrete Lieferkette, die Art und Herkunft der Verpackung, die Art des Produkts, die Rolle des jeweiligen Wirtschaftsakteurs sowie die Frage sein, ob der Empfänger Endabnehmer, gewerblicher Endabnehmer, Vertreiber oder Wiederverkäufer ist.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass einzelne Vorschriften der PPWR zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar werden und durch Durchführungsrechtsakte, delegierte Rechtsakte, nationale Vorschriften, behördliche Auslegungen und zukünftige Rechtsänderungen weiter konkretisiert oder geändert werden können.
Trotz sorgfältiger Erstellung und regelmäßiger Überprüfung kann daher keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die dargestellten Informationen für jeden Einzelfall vollständig sind oder dauerhaft dem jeweils aktuellen Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördlichen Praxis entsprechen.
Unternehmen sollten vor der Aufnahme oder Fortführung grenzüberschreitender Lieferungen eigenständig prüfen, welche konkreten Registrierungs-, Systembeteiligungs-, Melde-, Dokumentations-, Finanzierungs- und Bevollmächtigtenpflichten im jeweiligen Mitgliedstaat bestehen.
Soweit für eine geschäftliche Entscheidung eine verbindliche rechtliche Beurteilung erforderlich ist, sollte eine auf Verpackungsrecht bzw. europäischen Onlinehandel spezialisierte Rechtsberatung oder eine zuständige Fachstelle hinzugezogen werden.
Die Entscheidung, bestimmte Lieferländer vorübergehend nicht anzubieten oder den Versand auf Abholung zu beschränken, ist eine unternehmerische und organisatorische Entscheidung und bedeutet nicht, dass der Versand in diese Länder durch die PPWR generell gesetzlich verboten wäre.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere die Begriffsbestimmungen und Regelungen zur Herstellerrolle, Registrierung und erweiterten Herstellerverantwortung, unter anderem Art. 3, Art. 44 und Art. 45 PPWR, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ergänzend sind die im jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften sowie die Vorgaben der zuständigen Behörden und Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung zu beachten.
Stand dieser Information: 10. August 2026







